Gestellmöbel

Brand- und Rauchschutztüren sind selbstschließende, sicherheitstechnische Anlagen, deren Funktionsfähigkeit immer gewährleistet sein muss.
Der Bauherr bzw. Betreiber einer baulichen Anlage, in der Feuer- oder Rauchschutztüren eingebaut sind, ist für deren Funktionsfähigkeit verantwortlich und hat zu gewährleisten, dass die Wartungsarbeiten von sachkundigen Personen durchgeführt werden.

Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch der Türen setzt eine regelmäßige Kontrolle, Wartung und Überprüfung der Tür und deren Bestandteile voraus. Kontrollintervalle sind abhängig von der Nutzung des Gebäudes.

In Krankenhäusern, Schulen u. ä. sollten Kontrollen wöchentlich bis 14-tägig durchgeführt werden. In Gebäuden mit normaler Benutzung (Versammlungsstätten, Hochhäuser usw.) sollte monatlich kontrolliert werden. Alle sonstigen Türen sollten mindestens halbjährig kontrolliert werden.

Neben den Wartungsanleitungen der Beschlaghersteller sollten im Rahmen der Kontrollintervalle folgende Arbeiten durchgeführt werden:

  • regelmäßiges Überprüfung der gesamten Tür (Sichtkontrolle, Funktionskontrolle)
  • Prüfen des festen Sitzes von Beschlagteilen (ggf. Schrauben nachziehen)
  • Prüfen der Dichtfunktion der Bodendichtung (Sichtkontrolle)
  • Türdichtungen auf Beschädigung und korrekten Sitz prüfen, Dichtungen ggf. reinigen
  • Fetten/Ölen der beweglichen Teile
  • Prüfen der Schließfunktion (Türschließer, Falle in Schließblech usw.)
  • Sichtkontrolle betreffend Verschmutzungen (Dichtungen, Laufschienen, Falle usw.)
  • Sichtkontrolle betreffend Beschädigungen an der Tür sowie an den Bestandteilen
  • Kontrolle des festen Sitzes von Glasleisten, Kontrolle der Abdichtung der Glas-Rahmen
 

Werden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich zu beseitigen. Müssen Teile ausgetauscht werden, dürfen nur absolut identische Produkte verwendet werden. Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit uns bzw. dem Türenhersteller zu halten.

Je nach Häufigkeit der Betätigungen und Nutzungsgewohnheiten hat der Betreiber einer Brand-/
Rauchschutztür die in der Einbau- und Wartungsanleitung aufgeführten Wartungsarbeiten durch einen Sachkundigen (z. B. eingewiesener Hausmeister oder sachkundiges Wartungsunternehmen) mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen. Bei sehr häufiger Betätigung oder Fehlbedienung/ Manipulation durch Benutzer ist die Wartung auch in kürzeren Abständen bzw. nach erkanntem Bedarf durchzuführen. [8]

Feststellanlagen

Die periodische Überwachung/Wartung ist vom Betreiber zu veranlassen.
Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und mindestens einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funktion kontrolliert werden.
Der Betreiber ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Prüfungen und Wartungen dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden.
Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind vom Betreiber aufzubewahren. [24]